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  • Definition des qualifizierten Anlegers

    Die folgenden Webseiten sind für qualifizierte Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 mit Domizil Schweiz bestimmt. Sie können insbesondere auch Angaben über nicht in der Schweiz zum Vertrieb zugelassene Fonds enthalten (siehe dazu nachfolgend 2.3). Qualifizierte Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über kollektive Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 sind: • Beaufsichtigte Finanzintermediäre (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Zentralbanken). • Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, • Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen mit professioneller Tresorerie. Das Erfordernis der professionellen Tresorerie ist erfüllt, wenn der Anleger mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person damit betraut, seine Finanzmittel dauernd zu bewirtschaften. • Vermögende Privatpersonen, die schriftlich erklären, als qualifizierter Anleger gelten zu wollen und die den Nachweis erbringen, dass sie (i) über ein Vermögen von mindesten 500.000 CHF verfügen sowie über die notwendigen Marktkenntnisse, um die Risiken einer Anlage zu verstehen oder (ii) über ein Vermögen von mindestens 5 Millionen CHF verfügen und der Anteil an immobilen Vermögenswerten höchstens 2 Millionen CHF beträgt. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des am Ende dieser Webseite folgenden Einverständnisses zu diesen rechtlichen Bestimmungen vorliegen. • Anleger - sofern sie nicht schriftlich erklären, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen - mit einem schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit (i) beaufsichtigten Finanzintermediären oder mit (ii) unabhängigen Vermögensverwaltern, sofern diese dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind und den Verhaltensregeln einer von der FINMA anerkannten Branchenorganisation unterstehen und der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien dieser Branchenorganisation entspricht.

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